Steuerberater | Dipl. Volkswirtin Elke Thomer  | 50389 Wesseling

Chefinfo - Ihr Steuerberater für Wesseling und den Rhein-Erft-Kreis

Steuerliche Behandlung von Ferienwohnungen

Grundsatz:

Besitzer einer Ferienwohnung können nicht nur Geld verdienen, sondern auch Steuern sparen.

1. Nutzung der Wohnung

  1. ausschließlich eigene Nutzung
  2. ausschließlich vermietet
  3. teilweise vermietet, teilweise selbstgenutzt

zu a)
keine steuerliche Relevanz

zu b)

  • Einkunftserzielungsabsicht liegt vor
  • Problem, wenn ortsübliche Vermietungszeit um mind. 25 % unterschritten wird
  • Vermietung über Vermittler, z. B. Reiseveranstalter
  • Eigennutzung vertraglich für das gesamte Jahr ausgeschlossen
  • kurzfristige Aufenthalte des Besitzers zählen nicht mit
  • bei mehrtägigen Aufenthalten Nachweis über die Arbeiten im Haus

zu c)

  • Problem des Nachweises der Einkunftserzielungsabsicht ggf. Aufteilung der Kosten im Verhältnis der Zeiträume der jew. Nutzung zueinander
  • Problem bei Leerstand der Ferienwohnung:
    • wenn Selbstnutzung zeitlich beschränkt, ist Leerzeit = Vermietungszeit
    • ist Selbstnutzung jederzeit möglich, erfolgt eine Schätzung der Zeiten

2. Einkunftserzielungsabsicht (Prüfung der Liebhaberei)

  • Prüfung nur bei gemischter Nutzung oder Unterschreitung der 25 %-Grenze
  • Prognose über einen Zeitraum von 30 Jahren muss einen Totalüberschuss ergeben
  • Gestaltungsmöglichkeit über Finanzierung wegen Ansatz der Schuldzinsen

3. Einkünfte aus Vermietung oder Gewerbebetrieb?

  • In der Regel liegen Einkünfte aus Vermietung vor.
  • Ausnahme, wenn Angebot wie im Hotel vorliegt (Rezeption, Frühstücksservice, etc.)

bei gewerblichen Einkünften:

  • Betriebsergebnis durch Einnahme-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs.3 EStG
  • Abschreibung 3 % für 33 Jahre
  • Gewinn aus Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer (Freibetrag 24.500 EUR)

bei Vermietungseinkünften:

  • Einkünfte werden als Ergebnis der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt
  • Abschreibung 2 % für 50 Jahre

 

4. Kurzfristige Vermietung

  • Unternehmerische Tätigkeit durch Vermietung
  • Unternehmereigenschaft auch, wenn Liebhaberei vorliegt
  • kurzfristige Vermietung ist umsatzsteuerpflichtig gem. § 4 Nr. 12a S.2 UStG
  • Selbstnutzung ist dabei als unentgeltliche Wertabgabe zu berücksichtigen + steuerpflichtig
  • beim Kauf der Immobilie in Rechnung gestellte UST kann als Vorsteuer abgezogen werden
  • gleiches gilt für die in den laufenden Kosten enthaltene Umsatzsteuer
  • Kleinunternehmerregelung möglich (Gesamtumsatz Vorjahr 17.500 EUR + lfd. Jahr 50.000 EUR)
  • Option zur sog. Regelbesteuerung möglich

5. Werbungskosten während der Bau- oder Kaufphase

  • Notar- und Gerichtskosten für Eintragung der Grundschuld
  • Finanzierungsvermittlungsgebühr
  • gezahlte Umsatzsteuer
  • Courtage, Grunderwerbsteuer, Notarkosten sind Anschaffungskosten der Immobilie

6. Werbungskosten nach der Kaufphase in der Vermietungsphase

  • Darlehenszinsen
  • Bewirtschaftungskosten
  • Aufwendungen für Vermietung (Anzeigen, Vermietungsprovision)
  • Abschreibung Gebäude (s. o.)
  • Abschreibung Einrichtung (idR 8-10 Jahre), eventuell kürzer